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LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2019 - L 16 KR 412/19 B ER |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30.10.2019 - L 16 KR 412/19 B ER (https://dejure.org/2019,87050)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - L 16 KR 412/19 B ER (https://dejure.org/2019,87050)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Kostenübernahme für den Eigenanteil für die beiderseitige Hörgeräteversorgung mit dem Gerät "GN Resound HdO LiNX Quattro 761-DRWC MP"
Verfahrensgang
- SG Hannover, 02.09.2019 - S 76 KR 1165/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2019 - L 16 KR 412/19 B ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R
Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2019 - L 16 KR 412/19
Weitere Grenzen der Leistungspflicht können bestehen, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (BSG Urteil vom 17. Dezember 2009, - B 3 KR 20/08 R-). - BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82
Zahntechniker-Innungen
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2019 - L 16 KR 412/19
Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren bedeutet dies, dass die Sozialgerichte die Grundrechte der Versicherten auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zur Geltung zu bringen haben, ohne dabei die verfassungsrechtlich besonders geschützte finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl BVerfGE 68, 193 (218)) aus den Augen zu verlieren. - LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2014 - L 9 KR 323/14
Hörgeräte - keine zusprechende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2019 - L 16 KR 412/19
Besteht die Beeinträchtigung des Versicherten im Wesentlichen nur darin, dass er die begehrte Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erhält, ohne dass sie dadurch für ihn grundsätzlich an Wert verliert, weil die Beeinträchtigung der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) genannten Rechtsgüter durch eine spätere Leistungsgewährung beseitigt werden kann, dürfen die Sozialgerichte die begehrte Leistung im Rahmen der Folgenabwägung versagen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2014 - L 9 KR 323/14 B ER unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).